AGB

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der PPS Engineering GmbH (im folgenden PPS genannt) als Auftragsnehmerin.

b) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sowie nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen erteilter Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch PPS.

2. Begriffsbestimmungen

a) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.

b) Unter einem Programm an die aneinander gereihte Gesamtheit alle Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen oder zur Lösung einer technisch-mathematischen Aufgabe zu verstehen.

c) Unter Hardware-Leistungen sind Lieferungen von Maschinen und Zubehör zu verstehen.

 

3. Angebot und Vertragsabschluss

a) Angebote sind hinsichtlich der Preise und Termine freibleibend.

b) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch PPS deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen von Angestellten, Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PPS. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

4. Leistungsumfang

a) Im Rahmen eines Software-Auftrages erbringt PPS folgende Einzelleistungen:
  1)Entwicklung des Verfahrensablaufs und Erarbeitung der zugehörigen Programme.
  2)Programmtest und Programmabnahme durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber hat die     Anlage zu üblichen Arbeitszeiten hierzu kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3)Verfahrens- und Programmdokumentation mit Bedienungsanleitung:. PPS ist dabei in der     Wahl der Hilfsmittel sowie der angewandten Methode frei. Datenträger für Programme     sowie die Übernahme von Daten bei der Einführung gehören nicht zu diesen     Einzelleistungen von PPS.

b) Die Einarbeitung der Bedingungskräfte des Auftraggebers wird gesondert berechnet. Auskünfte des PPS Einarbeitungspersonals oder Drittbeauftragten sind unverbindlich.

c) Die von PPS zu erbringenden Leistungen erstrecken sich nicht auf das Gebiet der generellen Wirtschaftsberatung oder verwaltungstechnischen Organisations- und Unternehmensberatung.

d) Die Entwicklung und Ausarbeitung individueller bzw. spezieller verwaltungstechnischer Verfahren und gleichartiger Programme erfolgt nach Art und Umfang aufgrund der vom Auftraggeber gestellten bzw. gemeinsam erarbeiteten Unterlagen.

e) Der Umfang eines Auftrages zur Verfahrens- und Programmentwicklung wird durch die jeweilige Kapazität des einzusetzenden Maschinenmodells begrenzt. Sollte sich im Rahmen der Verfahrens- und Programmentwicklung herausstellen, daß das gewünschte Verfahren/Programm nur mit einer größeren Kapazität zu lösen ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die maschinelle Ausrüstung auf seine Kosten zu erhöhen.

f) PPS ist berechtigt mit der Entwicklung und Ausarbeitung der von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen.

g) Im Rahmen eines Hardware-Auftrages erbringt PPS die Lieferung von Maschinen und Zubehör; hierfür gelten diese Geschäftsbedingungen entsprechend.

5. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten also weder rückwirkend noch für zukünftige Aufträge.

b) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen , Programmunterlagen und sonstiger, mit einem Auftrag in Verbindung stehender Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

c) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können von PPS in Rechung gestellt werden, ebenso Preiserhöhungen, die sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn- und Gehalts-, Material- oder sonstige, die Selbstkosten um zusammen mehr als 5% beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten, soweit die Frist zwischen Vertrag und Auslieferung mehr als 4 Monate beträgt.

6. Lieferfrist

a) Stehen PPS die zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht in sonstiger Weise, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend; wird für PPS dadurch die Fertigstellung der Software unzumutbar, dass der Auftraggeber die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung durch PPS dieser nicht innerhalb 3 Wochen zur Verfügung stellt bzw. seine Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung durch PPS nicht innerhalb 3 Wochen nachkommt, so wird PPS von dem Auftrag und aalen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch seine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber frei. PPS ist berechtigt, alle bis zu diesem Termin anfallenden Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

b) Wenn PPS an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die PPS trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht anwenden konnte - gleichviel ob diese Umstände bei PPS selbst oder von ihr beauftragten Dritten eintreten - so ist PPS berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Ausführung des Auftrages unmöglich, so wird PPS vom Auftrag und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Dies gilt in gleicher Weise im Falle von Streik und Aussperrung bei PPS oder bei ihr beauftragten Dritten. PPS wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird PPS von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber weder Schadenersatz noch sonstige Ansprüche stellen.

c) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten falls PPS eine angemessenen Lieferfrist nicht einhält. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

d) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht an, so ist PPS berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich nach dessen Lieferung abzunehmen und dies zu bestätigen.

7. Gewährleistung

a) Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich bis zur Auftragsabnahme aufgrund technischer Mängel, welche von PPS zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von PPS durchgeführt.

b) Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PPS nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich der unter Buchstabe a) aufgeführten Leistungen für den Fall, dass vor Auftragsabnahme Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe ohne Genehmigung von PPS vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen werden.

c) PPS übernimmt keine Gewährleistung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormaler Betriebsbedienung (insbesondere Abweichungen von den gilt bei Aufstellungsbedingungen) zurückzuführen sind. Entsprechendes Anlagen, die an das Zentralsystem eines fremden Herstellers angeschlossen sind.

d) Bei Lieferung von Maschinen und/oder Zubehör leistet PPS bei berechtigten Rügen entweder
  1)kostenlos die erforderliche Reparaturleistung oder
  2)kostenlos die Lieferung eines anderen Gerätes nach Wahl von PPS. Weitergehende     Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

8. Ausschluss von Ansprüchen

Soweit vertraglich oder durch diese Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen ist, haftet PPS lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für den Erfüllungsgehilfen. Der Ersatz eines weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

9. Zahlung

a) Alle Rechnungen über Leistungen der PPS sind ohne jeden Abzug spätestens eine Woche ab Rechnungsdatum zu zahlen.

b) Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen gegenüber Ansprüchen von PPS sind nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

c) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Bedingung angenommen, dass Wechsel zahlungshalber hereingenommen werden. Diskont, Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

d) Verzugszinsen sind in Höhe von 2 % über Bundesbankdiskontsatz vom Auftraggeber zu zahlen.

10. Sicherungen

a) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Verfahren und Programme in die PPS Programmbibliothek zur allgemeinen Nutzung durch die gesamte PPS - Organisation als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Verfahren und Programme dank der Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

b) PPS ist verpflichtet, alle ihr im Rahmen eines Auftrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren.

c) Die von PPS gelieferten Maschinen, Zubehörteile, Programme und alle sonstigen Gegenstände, bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Ansprüche von PPS gegenüber dem Auftraggeber Eigentum von PPS. Der Auftraggeber darf diese EDV-Waren weder veräußern noch verpfänden. Der Auftraggeber hat PPS von evtl. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter sofort zu benachrichtigen.

11. Schutzrechte und Schadenersatzansprüche von PPS

Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von PPS verkauften Programmen und allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhangerstellten Unterlagen auch an Kostenvoranschlägen , Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei PPS. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Gegenstände zu keiner Zeit ohne Zustimmung von PPS oder Dritten zugänglich sind. Er darf auch nicht unter Verwendung der vorgenannten Gegenstände eigene Programme zum Zweck der Zugänglichmachung für Dritte entwickeln. Computerausdrucke sollen zur eigenen Absicherung des Auftraggebers den Vermerk , „Copyright PPS Programm, Saarbrücken“ tragen. Der Auftraggeber haftet PPS gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung ergeben. In jedem Verletzungsfall kann PPS - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - eine Vertragsstrafe in Höhe des Zwanzigfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass sich ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden muss. Die Bezahlung der Vertragsstrafe entbindet nicht von der Verpflichtung durch den Auftraggeber.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken. Zur Anwendung gelangt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.